§8 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)) lautet:

Es ist verboten, Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr zu bringen.

Anders als im Einzelhandel dürfen Arzneimittel, deren Verfallsdatum, z.B. weil sie zu lange in der Apotheke lagen, auch nicht mit 50% Nachlass nach überschreiten des Verfallsdatums verkauft werden. Gesetzlich ist es verboten, diese Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Natürlich ist es auch strikt verboten, dass Haltbarkeitsdatum von Arzneimitteln einfach zu ändern.

“Die Dauer der Anwendung richtet sich nach dem Verfallsdatum und die maximal genehmigbare Dauer liegt bei 5 Jahren. Medikamente, deren Ablaufdatum überschritten ist, dürfen deshalb nicht mehr verwendet und müssen vernichtet werden. Etwas anders sieht es aus, wenn es durch die Arzneimittelhersteller zu einer Änderungsanzeige kommt. Das kann dann dazu führen, dass in diesem Rahmen das Verfallsdatum ausgeweitet wird. Das gilt aber immer nur für Produkte, die noch nicht auf dem Markt sind. Chargen, die schon auf dem Markt sind, bleiben davon unberührt.“”
Warum kann das niemals Medikamente betreffen, die bereits auf dem Markt sind? Ganz einfach: “Die Haltbarkeitsdauer eines Arzneimittels wird vom Arzneimittelhersteller aufgrund von Stabilitätsuntersuchungen festgelegt.” Sie werden mit den Zulassungsunterlagen eingereicht. Medikamente, die bereits im Handel sind, können keinen Stabilitätsuntersuchungen mehr unterzogen werden. Nur Medikamente, die noch nicht ausgeliefert wurden, können hinsichtlich der Stabilität veränderte Zusammensetzungen erfahren, die dann jedoch untersucht werden müssen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.
Dieses garantiert stabile und vor allem zuverlässig wirksame Arzneimittel. Das Gesetz beschriebt hier einfach, unmissverständlich, klar und deutlich wie es ich verhält.
Wer sich nicht an diese gesetzliche Regelung hält, handelt möglicherweise gemeingefährlich. Wenn ein Apotheker die Haltbarkeit eines Arzneimittels einfach verlängert und verlängert und wieder darüber nachdenkt, dieses zu verlängern, verstößt er auf jeden Fall gegen das Gesetz mit den entsprechenden Konsequenzen.

Den Bundesgesundheitsminister interessiert diese Tatsache herzlich wenig. “Das Bundesgesundheitsministerium prüft die Möglichkeit, das Haltbarkeitsdatum des Corona-Medikaments Paxlovid nach zwei Verlängerungen erneut zu verschieben. Das Verfallsdatum war im September 2022 und im Februar 2023 von zuvor einem Jahr auf 18 Monate und dann auf 24 Monate verlängert worden.

Aufgrund dieses unverantwortlichen, nicht nachvollziehbaren und vor allem nicht notwendigenVerhaltens wird Lauterbach inzwischen auch als “gemeingefährlich” und das nicht ganz unnachvollziehbar, bezeichnet.

Jeder Apotheker würde, bei einem solchen Verhalten, sofort mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen haben, denn schließlich handelt es sich dabei um eine Verletzung des Arzneimittelgesetzes.

Mit der neuerlichen Verlängerung von Paxlovid sah sich nunmehr auch der Hersteller genötigt, vor dem Rechtsbruch zu warnen.

 

 

Für mich gibt es sehr gute Gründe, weshalb das Arzneimittelgesetz so ist wie es ist. Ich halte es für fahrlässig und Körperverletzung, würde ich Ihnen etwas spritzen, was bereits das Haltbarkeitsdatum überschritten hat, nur weil ich der Meinung bin, das muß weg oder es ist noch gut. Oder wenn ich Ihnen Medikamente geben würde, die ich von einem Pharmavertreter als Muster erhalten habe, die noch immer hier rumliegen aber das Haltbarkeitsdatum bereits überschritten haben.
Unverantwortlich!